{"id":128,"date":"2022-10-11T16:12:05","date_gmt":"2022-10-11T14:12:05","guid":{"rendered":"http:\/\/print-t.de\/?page_id=128"},"modified":"2022-10-11T16:20:48","modified_gmt":"2022-10-11T14:20:48","slug":"datenschutzerklaerung","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/print-t.de\/?page_id=128","title":{"rendered":"Datenschutzerkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"has-text-color has-large-font-size wp-block-heading\" style=\"color:#fee000\">Datenschutzerkl\u00e4rung<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color has-medium-font-size\" style=\"color:#ffd000\">Quelle:<br><a href=\"https:\/\/www.wbs-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Herbstakademie-2014-Rechtliche-Aspekte-des-3D-Drucks.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.wbs-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/09\/Herbstakademie-2014-Rechtliche-Aspekte-des-3D-Drucks.pdf<\/a><br><br>RECHTLICHE ASPEKTE DES 3D-DRUCKS Christian Solmecke, LL.M. WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanw\u00e4lte, K\u00f6ln<br><br>Zusammenfassung<br><br>Seitdem 3D-Drucker nicht mehr nur ein Instrument der Industrie sind, sondern es mittlerweile auch in die privaten Arbeitszimmer geschafft haben, haben sich auch die rechtlichen Aspekte des 3DDrucks ver\u00e4ndert. Denn die einfache M\u00f6glichkeit, Prototypen oder Werkst\u00fccke in geringer St\u00fcckzahl von zu Hause aus zu produzieren, l\u00e4sst gerade bei den Entwicklern der nachgefertigten Produkte die Alarmglocken l\u00e4uten: Urheberrechte, Marken- und Designrechte sowie Patent- und Gebrauchsmusterrechte sind dabei die immateriellen Schutzrechte der Rechteinhaber, die nun mehr denn je in Gefahr sind. Aus diesem Grund nimmt der folgende Beitrag diese relevanten Schutzrechte genauer unter die Lupe. Der Fokus liegt dabei vor allem auf der Frage, welche Handlungen im Rahmen der Nutzung des 3D-Druckers eine rechtliche Relevanz erlangen und wie Haftungsrisiken vermieden werden k\u00f6nnen.<br><br>1 Das Urheberrecht<br><br>M\u00f6chte man die rechtliche Relevanz des Urheberrechts f\u00fcr den 3D-Druck untersuchen, so ist zun\u00e4chst zu kl\u00e4ren, ob die im 3D-Druck relevanten Konstruktionspl\u00e4ne und auch das fertig ausgedruckte Werk \u00fcberhaupt urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen. Sofern sie pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung darstellen, k\u00f6nnen sie als Werke der angewandten Kunst gem. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art nach \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG kategorisiert werden und sind damit urheberrechtlich gesch\u00fctzt. W\u00e4hrend beispielsweise der 3D-W\u00fcrfel aus dem Film \u201eSuper 8\u201c, der schon Gegenstand einer Abmahnung in den USA war, weil der Bauplan dazu von dem Ingenieur Todd Blatt auf einer 3D-Print-Plattform im Internet ver\u00f6ffentlicht wurde, eine gewisse Originalit\u00e4t hat und damit auf einer pers\u00f6nlichen geistigen Sch\u00f6pfung beruht, gilt dies nicht f\u00fcr Alltagsgegenst\u00e4nde. Beispielsweise ein einfacher Stuhl genie\u00dft keinen urheberrechtlichen Schutz, da diesen jeder \u00e4hnlich herstellen w\u00fcrde und der Gesetzgeber daher die Anforderungen h\u00f6her setzt.<br><br>Dar\u00fcber hinaus hat man f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Handlung neben der Unterscheidung zwischen Konstruktionspl\u00e4nen und dem ausgedruckten Werk auch die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung vorzunehmen, da dies zu deutlichen Unterschieden in den Grenzen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Handlung und den damit verbunden Rechtsfolgen f\u00fchrt.<br><br>1.1 Konstruktionspl\u00e4ne<br><br>Bei der rechtlichen Bewertung von Konstruktionspl\u00e4nen ist zun\u00e4chst einmal zu unterscheiden, ob der Konstruktionsplan von dem Nutzer des 3D-Druckers selbst erstellt wurde oder ob ein Dritter diesen erstellt hat.<br><br>Hat der Verwender des 3D-Druckers den Bauplan selbst erstellt, so ist auch er der Urheber des Konstruktionsplans und genie\u00dft den umfassenden Verwertungsschutz des Urheberrechts. Das bedeutet, dass er mit diesen Pl\u00e4nen machen kann was er m\u00f6chte. Daran \u00e4ndert sich auch dann nichts, wenn den Pl\u00e4nen ein urheberrechtlich gesch\u00fctzter Gegenstand zu Grunde liegt, beispielsweise der Konstruktionsplan f\u00fcr einen Legostein. Denn die Vervielf\u00e4ltigung eines Konstruktionsplans ist dann vom Urheberrecht des Verwenders des 3D-Druckers, der den Plan selbst erstellt hat, umfasst und stellt keine ihm verbotene Vervielf\u00e4ltigung des Legosteins dar. Die Vervielf\u00e4ltigung des Legosteins findet dann im n\u00e4chsten Schritt im 3D-Drucker selbst statt.<br><br>Handelt es sich dagegen um einen Konstruktionsplan, der von einem Dritten erschaffen wurde, so kann dieser \u00e4hnlich einem Stadtplan urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen, wenn es sich um pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfungen handelt, da dieser dann eine schutzf\u00e4hige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG darstellt.1 Dabei kann sich die sch\u00f6pferische Eigent\u00fcmlichkeit eines Bauplans bereits daraus ergeben, dass dieser nach seiner Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise gepr\u00e4gt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte ausschlie\u00dflich dem Urheber des Bauplans zustehen und in dem Moment verletzt werden, in dem der Verwender des 3D-Druckers diesen Konstruktionsplan beispielsweise auf seine Homepage online stellt. Hinsichtlich der Vervielf\u00e4ltigung von Konstruktionspl\u00e4nen gilt die Schranke des Urheberrechts auch hier: Vervielf\u00e4ltigungen zum privaten Gebrauch sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, \u00a7 53 Abs. 1 UrhG. Wie viele Vervielf\u00e4ltigungen davon umfasst sind, muss im Einzelfall anhand des tats\u00e4chlichen privaten Bedarfs entschieden werden, jedoch muss es sich insgesamt um vereinzelte Vervielf\u00e4ltigungen im einstelligen Bereich handeln.<br><br>Zu beachten ist allerdings, dass auch die Zul\u00e4ssigkeit der Privatkopie an Voraussetzungen gekn\u00fcpft ist. Dazu z\u00e4hlt beispielsweise, dass die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen darf. Wer beispielsweise seine Vorlage \u00fcber eine Tauschb\u00f6rse bezieht, der muss damit rechnen, dass der Anbieter nicht der Rechteinhaber ist.<br><br>1 Vgl. BGH, ZUM 1987,335\u2013 Werbepl\u00e4ne; ZUM 1987, 634\u2013 Topographische Landeskarten.<br><br>Dar\u00fcber hinaus darf die Privatkopie auch nicht au\u00dferhalb des Freundes- und Bekanntenkreises verbreitet wird, besonders nicht \u00fcber Tauschb\u00f6rsen im Internet, da dies dann gegen das allein dem Urheber vorbehalte Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 19a UrhG verst\u00f6\u00dft. Eine gewerbliche Nutzung des 3D-Bauplans ist grunds\u00e4tzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zul\u00e4ssig und andernfalls rechtswidrig.<br><br>1.2 Reproduktion des Werkes<br><br>Die Reproduktion des Werkes ist ebenfalls nur dann urheberrechtlich relevant, wenn das urspr\u00fcngliche Werk eine gewisse Sch\u00f6pfungsh\u00f6he besitzt und damit urheberrechtlichen Schutz genie\u00dft. Auch dann sind die Grenzen im Privatbereich deutlich weiter als im kommerziellen Bereich: W\u00e4hrend eine Vervielf\u00e4ltigung zu rein privaten Zwecken zul\u00e4ssig ist, erfordert eine gewerbliche Nutzung auch bei den ausgedruckten Werken stets die Zustimmung des Urhebers. Zum gewerblichen Bereich z\u00e4hlt beispielsweise das mehrfache Angebot des Nachdrucks einer urheberrechtlich gesch\u00fctzten Sache auf der Verkaufsplattform ebay.<br><br>Nicht so eindeutig hingegen kann die Frage beantwortet werden, ob man in zul\u00e4ssiger Weise aus 2D-Vorbildern, die urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen, ohne weiteres 3DGegenst\u00e4nde schaffen darf. Der Dreh- und Angelpunkt f\u00fcr die Antwort auf diese Frage liegt dabei darin, ob es sich bei der Herstellung der 3D-Figur um eine unfreie Bearbeitung i.S.d. \u00a7 23 UrhG oder um eine freie Benutzung i.S.d. \u00a7 24 UrhG handelt. F\u00fcr eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes k\u00f6nnte die Tatsache sprechen, dass die 3D-Version derart auf der 2D-Vorlage beruht, dass nicht von einer eigenen sch\u00f6pferischen Leistung ausgegangen werden kann, da die wesentlichen Z\u00fcge des Werkes identisch bleiben. Hingegen k\u00f6nnte f\u00fcr eine freie Benutzung sprechen, dass die 2DVorlage lediglich eine Inspiration f\u00fcr die 3D-Vorlage war und letztlich ein hohes Ma\u00df an eigener Arbeits- und Vorstellungskraft n\u00f6tig war, um die 3D-Version zu erschaffen. Dies k\u00f6nnte dann f\u00fcr das Vorliegen eines eigenst\u00e4ndigen Werks sprechen, das ausreichend individuell ist und daher keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Welcher Ansicht man Recht zu geben vermag, werden in Zukunft wohl Gerichte kl\u00e4ren m\u00fcssen- denkbar ist zumindest beides.<br><br>2 Markenrecht und Designrecht<br><br>Bei der Haftung f\u00fcr Marken- und Designrechtsverletzungen ist ebenfalls zwischen der privaten Nutzung und dem kommerziellen Gebrauch zu unterscheiden. Denn die Nutzung von Marken und Designs durch Privatpersonen zu nicht kommerziellen Zwecken ist unbegrenzt m\u00f6glich.<br><br>Der Grund daf\u00fcr liegt im Markenrecht darin, dass Voraussetzung f\u00fcr einen Versto\u00df gegen das Markenrecht ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr ist. Unter diesen weit auszulegenden Begriff f\u00e4llt jedes Tun oder Unterlassen, das eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auf dem Markt darstellt, die darauf abzielt, einen eigenen oder fremden Gesch\u00e4ftszweck zu f\u00f6rdern 2 Daf\u00fcr ist eine Absicht der Gewinnerzielung nicht erforderlich, da ein Handeln gegen Entgelt keine Voraussetzung f\u00fcr die Annahme eines gesch\u00e4ftlichen Verkehrs ist.3 Hingegen ist jedoch unter anderem dann nicht von einem gesch\u00e4ftlichen Handeln auszugehen, wenn die Handlung rein privater Natur ist, also au\u00dferhalb des Bereichs von Erwerb und Berufsaus\u00fcbung vorgenommen wird4 und auf einen aktuellen oder potentiellen Wettbewerb keine Au\u00dfenwirkung entfaltet.5<br><br>Ob bei einer Handlung im Internet ein gesch\u00e4ftlicher Verkehr vorliegt, bemisst sich nach den bereits dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tzen.6 Eine dem Urheberrecht \u00e4hnliche Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte Anzahl von Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccken besteht jedoch nicht.<br><br>Dar\u00fcber hinaus ist die Verwendung einer Marke im gesch\u00e4ftlichen Verkehr auch nur dann haftungsausl\u00f6send, wenn die Verwendung der Marke markenm\u00e4\u00dfig erfolgt ist. 7 Dieser weit zu fassende Begriff wird immer dort als einschl\u00e4gig angesehen, wo eine Marke zur Unterscheidung und Identifizierung von Unternehmensleistungen verwendet wird.8 Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Verst\u00e4ndnis der angesprochenen Verkehrskreise9 , also der Ansicht der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsabnehmer.10 Dabei kann die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, zur Beurteilung herangezogen werden.11 Dies bedeutet f\u00fcr den 3D-Druck, dass die Bezeichnung beispielsweise eines ausgedruckten Legosteins mit der Marke Lego auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nur dann gegen die Rechte des Markenrechtsinhabers verst\u00f6\u00dft, wenn die Bezeichnung nicht nur beschreibenden Charakter hat, sondern herkunftshinweisend benutzt wird und es so zu Verwechslungen mit der eingetragenen Marke des Unternehmens Lego kommen kann.<br><br>2 Fezer, Markenrecht, 2009,\u00a7 14 Rdnr. 23.<br>3 BGH, GRUR 1997, 438 (440) \u2013 Handtuchspender.<br>4 RGSt 66, 380 \u2013 St\u00e4dtische Verkehrsbetriebe; BGHSt 2, 396 (403) \u2013 Sub-Post-Ingenieur.<br>5 BGHZ 19, 299, 302 \u2013 Bad Ems; BGH, GRUR 1953, 293 (294) \u2013 Fleischbezug; 1960, 384 (386) \u2013 Mampe Halb und Halb; 1964, 208 (209) \u2013 Fernsehinterview; 1987, 438 (440) \u2013 Handtuchspender; RGZ 108, 272 (274) \u2013 Merx Gro\u00dfhandelsAG; Fezer, Markenrecht, 2009, \u00a7 14 Rdnr. 32.<br>6 Fezer, Markenrecht, 2009, \u00a7 14 Rdnr. 43.<br>7 BGH, NJW 2005, 2856-Lila Postkarte; NJW-RR 2006, 691.<br>8 BGH, GRUR 2004, 154 (155) \u2013 Farbmarkenverletzung II.<br>9 BGH, GRUR 2002, 814 (815); 2004, 947 (948).<br>10 EuGH, GRUR 2003, 604 (606, 608); GRUR 2007, 318 (319); BGH, GRUR 2002, 812 (813); GRUR 2002, 814 (815); BGHZ 171, 89 (98).<br>11 BGH, GRUR 2012, 1040 (1042).<br>12<br>Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsabnehmer zwischen blo\u00df beschreibenden Angaben und solchen, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, unterscheiden kann.12<br><br>Seine Designrechte kann der Rechteinhaber nur dann geltend machen, wenn nicht eine der in \u00a7 40 DesignG aufgez\u00e4hlten Beschr\u00e4nkungen vorliegt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Schranke des \u00a7 40 Nr. 1 DesignG, wonach Anspr\u00fcche nicht geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wenn es sich um Handlungen handelt, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Damit nimmt das DesignG ebenso wie das MarkenG den Privatgebrauch aus dem Schutzbereich des Gesetzes heraus und sch\u00fctzt nur vor kommerzieller Nutzung des eingetragenen Designs.<br><br>2.1 Konstruktionspl\u00e4ne<br><br>Wie bereits erl\u00e4utert, hat das Marken- und Designrecht generell nur dann eine rechtliche Relevanz f\u00fcr die Verwender von 3D-Druckern, wenn diese den privaten Bereich verlassen und zu kommerziellen Zwecken t\u00e4tig werden. Anders ist dies jedoch auch im privaten Bereich zu sehen, wenn die privaten Nutzer die gesch\u00fctzten Konstruktionspl\u00e4ne im Internet verbreiten, da dies einen Versto\u00df gegen Marken- und Designrechte darstellen kann.<br><br>Im gewerblichen Bereich ist die Verwendung von Konstruktionszeichnungen bzw. Konstruktionspl\u00e4nen immer nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zul\u00e4ssig.<br><br>In dem besonders relevanten Bereich der Ersatzteilproduktion ist zu beachten, dass Baupl\u00e4ne, die mit dem Titel \u201eErsatzteil f\u00fcr Marke XY\u201c versehen werden und so beispielsweise \u00fcber eine Internetplattform in den Verkehr gebracht werden, eine Markenrechtsverletzung auch dann darstellen, wenn die Zurverf\u00fcgungstellung unentgeltlich erfolgt.<br><br>2.2 Reproduktion des Werkes<br><br>Die Reproduktion beispielsweise eines Legosteins mitsamt des dort angebrachten Logos ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Denn in einem solchen Fall stellt der Ausdruck des Werkes einschlie\u00dflich des Kennzeichens eine nach \u00a7 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verbotene Anbringung des Zeichens auf Waren dar, die dann zur Haftung f\u00fchren kann, wenn sie markenm\u00e4\u00dfig i.S.d. MarkenG erfolgt ist. Zwar stellt der Legostein als solcher selbst keine Marke dar, jedoch ist das Original Firmenlogos als Unternehmens- und Warenbezeichnung als Marke gesch\u00fctzt. Damit darf es zumindest im gesch\u00e4ftlichen Verkehr nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers beim 3D-Druck verwendet werden.<br><br>13 Vgl. auch BGH, GRUR 2003, 342 \u2013 Winnetou; OLG Hamburg, CR 2001, 298 \u2013 Conquest of the new world.<br><br>Zwar ist nur die kommerzielle Verwertung des Gegenstandes rechtlich ausschlie\u00dflich mit Zustimmung des Rechteinhabers zul\u00e4ssig, jedoch ist nicht immer ganz klar, was denn kommerziell bedeutet. Denn wie bereits erl\u00e4utert, bedeutet \u201egesch\u00e4ftlicher Verkehr\u201c nicht unbedingt einen Weiterverkauf. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Nutzer, der sich an seinem privaten 3D-Drucker ein marken- und designrechtlich gesch\u00fctztes Automobil als Miniatur drucken l\u00e4sst, sich dieses aber dann aber nicht in sein Wohnzimmer, sondern in seine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume stellt. In dem Umstand, dass das Auto den privaten Bereich verl\u00e4sst und in das gewerblich genutzte B\u00fcro gestellt wird, k\u00f6nnte bereits ein Handeln im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gesehen werden.<br><br>Keine Verletzung des Markenrechts stellen hingegen nach neuerer Rechtsprechung die Herstellung und der Vertrieb einer Miniatur eines markenrechtlich gesch\u00fctzten Gegenstandes wie zum Beispiel eines Automobils dar; selbst dann nicht, wenn die Miniatur ein Markenlogo unver\u00e4ndert enth\u00e4lt.13 Der Grund daf\u00fcr liegt darin, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt werde, da es zur Abbildung der Wirklichkeit geh\u00f6re bei einem Modellauto auch die Marke, die das Auto an der entsprechenden Stelle trage, zu \u00fcbernehmen. Der Verbraucher verstehe dies als detailgetreue Nachbildung des gro\u00dfen Fahrzeugs und bringe es nicht mit einer Marke f\u00fcr Spielzeugautos in Verbindung.14<br><br>Anders ist dies hingegen zu sehen, wenn die mit dem 3D-Drucker reproduzierten Gegenst\u00e4nde namhafter Marken- wie beispielsweise die mit dem Apfel versehene Handyh\u00fclle der Marke Apple- nach der hauseigenen Produktion \u00fcber Verkaufsplattformen im Internet vertrieben werden. Denn dies stellt einen Verkauf von Markenf\u00e4lschungen dar, da das Produkt den Namen oder das Logo einer Firma tr\u00e4gt, jedoch von dieser weder hergestellt wurde noch die Verwendung des Logos zugelassen wurde. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn der Vertrieb den privaten Bereich verl\u00e4sst und ein damit als gesch\u00e4ftliches Handeln gewertet werden kann. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall gekl\u00e4rt werden. Das Landgericht Berlin hat beispielsweise entschieden, dass bei 39 Transaktionen w\u00e4hrend eines Zeitraumes von f\u00fcnf Monaten ein gesch\u00e4ftlicher Verkehr angenommen werden kann.15<br><br>13 BGH, GRUR 2010, 726 \u2013 Opel Blitz II.<br>14 BGH, GRUR 2010, 726 \u2013 Opel Blitz II.<br>14 LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001, Az. 103 O 149\/01.<br><br>Im Rahmen des designrechtlichen Schutzes besteht eine Schwierigkeit f\u00fcr Rechteinhaber darin, dass manche Kombinationsgegenst\u00e4nde nur in ihrer Gesamtheit Schutz genie\u00dfen. Kommt der Verwender eines 3D-Druckers daher auf die Idee, er k\u00f6nne diesen Schutz unterlaufen, indem er den Kombinationsgegenstand, also zum Beispiel einen Kombinations-Elektroschalter, in Einzelteilen, die selbst nicht dem Schutz des DesignG unterfallen, an Kunden liefert, die diese dann an Ort und Stelle miteinander verbinden, der irrt:<br><br>Dies stellt eine unmittelbare Rechtsverletzung dar16 und kann dazu f\u00fchren, dass sogar Verbreitungshandlungen vorbehaltlos verboten sind.17<br><br>3 Patent- und Gebrauchsmusterrecht<br><br>Sowohl die Verwendung von Konstruktionspl\u00e4nen als auch die Herstellung des ausgedruckten Werkes ist im privaten Bereich in der Regel patent- und gebrauchsmusterrechtlich unbedenklich. Dies ergibt sich aus \u00a7 11 Nr. 1 PatG bzw. \u00a7 12 Nr. 1 GebrMG, wonach sich die Wirkung des Patents sich nicht auf Handlungen erstreckt, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Dies bedeutet schlie\u00dflich, dass im Patent- bzw. Gebrauchsmusterrecht ebenso wie im Marken- und Designrecht der Gesetzgeber den Rechteinhaber prim\u00e4r vor der kommerziellen Verwendung des Patents bzw. Gebrauchsmusters sch\u00fctzen m\u00f6chte. Dies bedeutet auch, dass es hinsichtlich der Anzahl der privaten Vervielf\u00e4ltigungen anders als im Urheberrecht keine zahlenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung gibt.<br><br>Wie Gerichte im Streitfall eine Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzungen durch 3D-Drucker bewerten werden, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, da es noch keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt. Insgesamt sind Streitigkeiten wegen derartiger Rechtsverletzungen jedoch eher ferner in der Zukunft zu erwarten, da die f\u00fcr den Privatgebrauch entwickelten 3D-Drucker noch nicht \u00fcber derart weitreichende F\u00e4higkeiten verf\u00fcgen, um die komplexen patent- und gebrauchsmusterrechtlich gesch\u00fctzten Werke zu vervielf\u00e4ltigen.<br><br>Dennoch sollte dieser rechtliche Aspekt nicht vernachl\u00e4ssigt werden, da Patente f\u00fcr Unternehmen sehr wertvoll sind und daher regelm\u00e4\u00dfig zu kriegs\u00e4hnlichen Schlachten vor Gericht f\u00fchren. Gerade in den USA ist der Markt f\u00fcr Patente und Lizenzen mit einem gesch\u00e4tzten Wert von 300 bis 500 Mrd. US-Dollar besonders wertvoll.18<br><br>3.1 Konstruktionspl\u00e4ne<br><br>Zwar ist grunds\u00e4tzlich die private Verwendung von Konstruktionspl\u00e4nen rechtlich unbedenklich, jedoch gilt dies nicht grenzenlos. So kann das Verbreiten von Baupl\u00e4nen im Internet eine mittelbare Patentrechtsverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG bzw. mittelbare Gebrauchsmusterrechtsverletzung nach \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG darstellen. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein bestimmtes Mittel, welches geeignet und dazu bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, anzubieten oder zu liefern.<br><br>16 BGH, GRUR 74, 406 (410) \u2013 Elektroschalter.<br>17 LG D\u00fcsseldorf, GRUR 92, 442. 18<a href=\"http:\/\/www.handelsblatt.com\/finanzen\/boerse-maerkte\/anlagestrategie\/boerse-fuer-patente-und-lizenzen-derpreis-fuer-den-geist-seite-2\/2940484-2.html.\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">http:\/\/www.handelsblatt.com\/finanzen\/boerse-maerkte\/anlagestrategie\/boerse-fuer-patente-und-lizenzen-derpreis-fuer-den-geist-seite-2\/2940484-2.html.<\/a><br><br>Darunter fallen k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, mit denen eine Benutzungshandlung i.S.d. \u00a7\u20089 PatG verwirklicht werden kann.19 Dazu geh\u00f6ren beispielsweise Beschreibungen, schriftliche Ausarbeitungen, Modelle, Zeichnungen20 oder auch die f\u00fcr den 3DDruck besonders relevanten Konstruktionspl\u00e4ne. Das Online-Stellen solcher Konstruktionspl\u00e4ne stellt ein unzul\u00e4ssiges Anbieten dar, bisher ungekl\u00e4rt ist jedoch noch, ob es sich in jedem Falle um k\u00f6rperliche Vorlagen handeln muss.21 Denn w\u00e4re dies der Fall, w\u00fcrden die Online-Vorlagen als digitale Mittel nicht den Tatbestand einer mittelbaren Verletzung erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Wie die Rechtsprechung dies entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechteinhaber eine Gleichstellung k\u00f6rperlicher und unk\u00f6rperlicher Mittel bef\u00fcrworten wird. Dies h\u00e4tte dann zur Folge, dass der Rechteinhaber seine Anspr\u00fcche aus der Rechtsverletzung direkt gegen den richten kann, der die Konstruktionspl\u00e4ne online gestellt hat und nicht dessen Abnehmer ausfindig machen muss. Auch ist dabei v\u00f6llig irrelevant, ob die Abnehmer die Pl\u00e4ne auch tats\u00e4chlich zum 3D-Druck genutzt haben oder nicht.22<br><br>Wird die gewerbliche Nutzung des Konstruktionsplanes bezweckt, so ist dies nur nach vorheriger Einholung der entsprechenden Rechte zu empfehlen, um nicht in kostenintensive Haftungsfallen zu tappen. Denn die Herstellung solcher Pl\u00e4ne k\u00f6nnte als eine verbotene Handlung i.S.d. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG gewertet werden, sofern es sich nicht um eine rechtlich unbedenkliche blo\u00dfe Vorbereitungshandlung handelt.<br><br>3.2 Reproduktion des Werkes<br><br>Die Schwierigkeit in der Beurteilung der rechtlichen Relevanz des Patentrechts liegt f\u00fcr den Laien darin, sich zu vergegenw\u00e4rtigen, dass das Patentrecht prim\u00e4r Erfindungen sch\u00fctzt und nicht unmittelbar Objekte. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des gewerblichen Handelns eine Patentrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn beispielsweise ein ausgedruckter Gegenstand selbst \u00e4u\u00dferlich gar nicht mit gesch\u00fctzten Formen \u00fcbereinstimmt. Denn darauf kommt es gerade nicht an. Eine Patentrechtsverletzung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Verwender eines 3D-Druckers eine Pistole nachbaut, die einen bestimmten Schussmechanismus aufweist, der patentrechtlich gesch\u00fctzt ist, optisch aber ganz anders aussieht.<br><br>19 BGH, GRUR 2001, 228 (231)\u2013 Luftheizger\u00e4t.<br>20 Mengden, MMR 2014, 79 (81).<br>21 So noch BGH, GRUR 2001, 228 (231) &#8211; Luftheizger\u00e4t. 22 BGH, GRUR 61, (627) \u2013 Metallspritzverfahren; LG M\u00fcnchen I, GRUR 52, 228 (229).<br><br>M\u00f6chte der Nutzer eines 3D-Druckers seine ausgedruckten Werke nicht nur zu Hause verwenden, sondern auch beispielsweise weiterverkaufen, so muss er die Schutzfristen des Patentrechts beachten, die regul\u00e4r erst nach 20 Jahren nach dem Tag der Anmeldung enden. Keine Probleme hat damit der Nutzer, der beispielsweise Ersatzteile f\u00fcr seinen Oldtimer nachbaut. Auch kann der private Nutzer von 3D-Druckern so viele Ersatzteile wie n\u00f6tig produzieren, da eine dem Urheberrecht \u00e4hnliche Beschr\u00e4nkung auf eine bestimmte St\u00fcckzahl im Patent- und Gebrauchsmusterrecht nicht existiert.<br><br>4 Das Wettbewerbsrecht<br><br>Ebenso wie im Patent- Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht spielt auch das Wettbewerbsrecht nur dort eine Rolle, wo der 3D-Druck den privaten Bereich verl\u00e4sst.<br><br>4.1 Konstruktionspl\u00e4ne<br><br>Konstruktionspl\u00e4ne k\u00f6nnen wettbewerbsrechtliche Relevanz erlangen, wenn die Nachahmung des Produktes eines Mitbewerbers mittels des 3D-Druckers auf Konstruktionspl\u00e4nen beruht, die unredlich erschlichen wurden. Denn \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG normiert, dass die Verwertung unredlich erlangten Know-Hows f\u00fcr Nachahmungen verboten ist und zielt damit auf die Verhinderung der \u201eFruchtziehung\u201c des Rechtsverletzers aus dem Wettbewerbsversto\u00df ab.23<br><br>Voraussetzung ist nicht, dass die Konstruktionspl\u00e4ne geheim sind, sie d\u00fcrfen aber auch nicht offenkundig sein, da offenkundige Informationen nicht \u201eerschlichen\u201c werden k\u00f6nnen. 24 Weiterhin m\u00fcssen sie unredlich erschlichen worden sein, wovon auszugehen ist, wenn die Konstruktionspl\u00e4ne beispielsweise von Mitarbeitern des Originalherstellers unter Versto\u00df gegen das Verbot des Verrats von Betriebs- und Gesch\u00e4ftsgeheimnissen nach \u00a7 17 Abs. 1 UWG weitergegeben wurden oder auch durch Spionage, Diebstahl oder unerlaubte Datensicherung i.S.d. \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt wurden.25 Auch wer Konstruktionspl\u00e4ne, die er im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses erhalten hat, zu au- \u00dfervertraglichen Zwecken verwendet, handelt unlauter.26<br><br>\u00dcbertr\u00e4gt also beispielsweise ein Mitarbeiter der Firma Apple Konstruktionspl\u00e4ne der Apple H\u00fclle f\u00fcr das i-Phone XY heimlich von seinem Arbeits-PC auf seinen privaten USB-Stick und nutzt diese Pl\u00e4ne dann, um die H\u00fclle zu Hause mit seinem 3D-Drucker mehrfach nachzubauen und bei ebay unter der Bezeichnung \u201eApple H\u00fclle f\u00fcr i-Phone XY\u201c zum Verkauf anzubieten, so stellt dies neben einem Versto\u00df gegen \u00a7 17 UWG auch eine unlautere Handlung i.S.d. \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG dar.<br><br>23 K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 2014, \u00a7 4 Rdnr. 9.60.<br>24 BGH, GRUR 64, 31 (32)\u2013 Petromax II.<br>25 Ohly, in: Ohly\/Sosnitza, UWG, 2014, \u00a7 4 Rdnr. 9\/73.<br>26 BGH, GRUR 83, 377\u2013 Brombeermuster; BGH, GRUR 09, 416\u2013K\u00fcchentiefstpreis-Garantie.<br><br>4.2. Reproduktion des Werkes<br><br>Im kommerziellen Bereich liegt insbesondere dann ein Wettbewerbsversto\u00df in der Fertigung eines 3D-Werkes vor, wenn der Ausdruck die Nachahmung einer Ware eines Mitbewerbers darstellt. Zwar ist die Nachahmung grunds\u00e4tzlich nicht wettbewerbsrechtlich relevant, jedoch \u00e4ndert sich dies, wenn durch die Nachahmung beispielsweise eine vermeidbare Herkunftst\u00e4uschung herbeigef\u00fchrt wird oder die Wertsch\u00e4tzung der nachgeahmten Ware ausgenutzt oder beeintr\u00e4chtigt wird.<br><br>Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn der Verwender eines 3D-Druckers eine Smartphone-H\u00fclle f\u00fcr ein iPhone mit dem Apfel-Logo auf der R\u00fcckseite in seinem 3DDrucker dem Bauplan der Originalh\u00fclle entsprechend nachfertigt und diese H\u00fcllen dann als \u201eApple H\u00fclle f\u00fcr i-Phone XY\u201c \u00fcber eine Internetplattform wie ebay zum Kauf anbietet. Dies stellt dann einen Versto\u00df gegen \u00a7 4 Nr. 9 UWG dar. Denn der exakte Nachbau stellt eine Nachahmung des Produktes dar, der deshalb wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, weil durch die Bezeichnung \u201eApple H\u00fclle\u201c \u00fcber die Herkunft des Produktes get\u00e4uscht wird, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine von Apple produzierte H\u00fclle. Dies ist gem. \u00a7 4 Nr. 9 lit. a) UWG unlauter. Dar\u00fcber hinaus wird durch diese Bezeichnung die Wertsch\u00e4tzung der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr die nachgeahmte Ware ausgenutzt, da der Verk\u00e4ufer aufgrund des Images und der Qualit\u00e4t, f\u00fcr die eine Marke steht, unberechtigter Weise h\u00f6here Preise f\u00fcr seine Nachahmung erzielt.27 Ist das mit dem 3D-Drucker nachproduzierte Smartphone-H\u00fclle zudem in der Qualit\u00e4t minderwertig, so stellt dies auch eine Beeintr\u00e4chtigung der Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produktes dar.28 Dies erf\u00fcllt sodann den Tatbestand der Unlauterkeit nach \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG.<br><br>5 Rechtslage f\u00fcr Auftragsdrucker und Betreiber von 3DVorlagen Plattformen<br><br>5.1 Die Rechtslage f\u00fcr Auftragsdrucker<br><br>Nach der Erl\u00e4uterung dieser komplexen rechtlichen Situation f\u00fcr die Verwender von 3DDruckern stellt sich nunmehr die Frage, welche Verantwortung Auftragsdrucker wie zum Beispiel Copyshops trifft, wenn sie mit einem Druck beauftragt werden, der Rechte Dritter verletzt.<br><br>27 BGH, GRUR 1985, 876 (877) \u2013Tchibo\/Rolex I; BGH, GRUR 1996, 210 (212)\u2013 Vakuumpumpen; BGH, GRUR 2010, 1125\u2013 Femur-Teil; \u00d6OGH, GRUR Int 2001, 880 (881 f.)\u2013 W\u00e4rmed\u00e4mmplatten.<br>28 BGH, GRUR 1987, 903 (905)\u2013 Le-Corbusier-M\u00f6bel; BGH, GRUR 2000, 521 (526 f.)\u2013 Modulger\u00fcst I; BGH WRP 2013, 1189\u2013Regalsystem.<br><br>Auch wenn es zu dieser Fragestellung im Hinblick auf 3D-Drucker noch keine Rechtsprechung gibt, so ist die Rechtslage dennoch nicht anders zu beurteilen, als sie bisher schon im Hinblick auf das kommerzielle Fotokopieren vom BGH in der Entscheidung \u201eKopierl\u00e4den\u201c 29 beantwortet wurde. In dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fall kopierte der Mitarbeiter eines Copyshops gegen Entgelt ein urheberrechtlich gesch\u00fctztes Buch. Darin sah der Rechteinhaber des Buches eine Urheberrechtsverletzung und machte gegen den Betreiber des Copyshops einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit begehrte er einerseits, dass der Betreiber und die Mitarbeiter des Copyshops selbst keine urheberrechtsverletzenden Ablichtungen vornehmen d\u00fcrfen und andererseits es auch unterlassen m\u00fcssen, Dritten Kopierger\u00e4te zur Ablichtung urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br><br>Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter des Copyshops immer dann, wenn sie selbst urheberrechtsverletzende Auftr\u00e4ge durchf\u00fchren, ihre privilegierte Position verlassen und daf\u00fcr genauso haften wie jeder andere. Davon ist beispielsweise bei Auftragskopierern auszugehen, die selbst ihren Kunden rechtswidrige Vorlagen oder Modelle zum Kauf anbieten oder zug\u00e4nglich machen. Hinsichtlich der Zurverf\u00fcgungstellung an Dritte urteilte der BGH, dass den Auftragskopierer nur dann eine Verantwortlichkeit trifft, wenn er Kenntnis von dem urheberrechtsverletzenden Vorhaben hatte und dieses zugelassen hat oder zwar keine Kenntnis davon hatte, den Versto\u00df aber bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Danach haftet der Auftragskopierer also nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Wer beispielsweise den Auftrag f\u00fcr einen Druck von 1.000 Designer-Sonnenbrillen entgegennimmt, dem sollte auffallen, dass hier sehr wahrscheinlich Markenrechte verletzt werden.<br><br>Dies bedeutet in der Praxis, dass dem Auftragskopierer zwar Ma\u00dfnahmen wie das Anbringen eines Schildes, welche das Kopieren urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke untersagt, zugemutet werden kann, nicht jedoch eine generelle Kontrollpflicht gegen\u00fcber seiner Kundschaft, die beispielsweise einen Einblick in die Unterlagen umfasst. Auf der sicheren Seite sind Auftragskopierer jedoch immer dann, wenn sie sich vorher eine schriftliche Best\u00e4tigung des Kunden zur Einhaltung der Rechtsordnung, insbesondere des Urheberrechts, geben lassen oder sich im Rahmen ihrer Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen best\u00e4tigen lassen, dass die von den Kunden eingereichten Vorlagen frei von Rechten Dritter sind.<br><br>Hat der Auftragskopierer jedoch seine Pr\u00fcfpflichten nicht eingehalten oder einen ersichtlich rechtswidrigen Druck nicht gestoppt, so k\u00f6nnte er gegebenenfalls im Wege der St\u00f6rerhaftung in Anspruch genommen werden. Danach haftet der, der einen ad\u00e4quatkausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hat.<br><br>29 BGH, Urt. v. 09.06.1983 &#8211; I ZR 70\/81.<br><br>Hat beispielsweise der Auftragskopierer schon aus den Vorlagen nicht erkannt, dass es sich bei dem zu produzierenden Gegenstand um eine Waffe handelt, so muss er dies sp\u00e4testens beim Druck merken und diesen stoppen, um nicht im Wege der St\u00f6rerhaftung in Anspruch genommen zu werden.<br><br>Diese Entscheidung kann uneingeschr\u00e4nkt auch auf 3D-Drucker \u00fcbertragen werden und bedeutet letztlich, dass die Betreiber von Copyshops mit keiner neuen Rechtslage oder gar einem erh\u00f6hten Haftungsrisiko konfrontiert werden.<br><br>Beruhigt k\u00f6nnen Auftragskopierer auch im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sein, wenn sie unbewusst im Auftrag Dritter Gegenst\u00e4nde ausgedruckt haben, die ihre Auftraggeber dann sp\u00e4ter f\u00fcr die Begehung von Straftaten verwendet haben, da es sich dabei um eine rein straflose Vorbereitungshandlung handelt. Zu denken ist dabei beispielsweise an einen Skimming-Aufsatz, der dazu dient, illegal die Daten des Magnetstreifens von Karten am Geldautomaten auszulesen und die dazugeh\u00f6rige Geheimzahl auszusp\u00e4hen. Auch wenn dieser Aufsatz keine andere Verwendung haben kann, stellt die Herstellung f\u00fcr den Auftragskopierer keine strafbare Handlung dar, da ihm jeglicher Vorsatz f\u00fcr ein strafbares Handeln fehlt.<br><br>5.2 Rechtslage f\u00fcr Betreiber von 3D-Vorlagen-Plattformen<br><br>Um 3D-Modelle herzustellen, ben\u00f6tigt der Verwender von 3D-Druckern eine Vorlage f\u00fcr sein Modell. Wenn er diese nicht gerade selbst herstellt, kann er sie aus OnlinePlattformen wie zum Beispiel Google 3D-Warehouse oder Thingiverse kostenlos oder auch gegen ein Entgelt herunterladen. Dort finden sich zahlreiche Vorlagen f\u00fcr Schmuck, Spielsachen, Figuren oder auch Dekoartikel.<br><br>Was f\u00fcr den Verwender von 3D-Druckern auf den ersten Blick wie ein Paradies der ungeahnten M\u00f6glichkeiten erscheint, birgt jedoch f\u00fcr den Betreiber der Plattformen m\u00f6glicherweise rechtliche Risiken. Denn auf Vorlagen-B\u00f6rsen wie Google 3DWarehouse ist f\u00fcr den Betreiber der Plattform nicht auf Anhieb erkennbar, ob die Nutzer, die die Vorlage online gestellt haben, dabei auch die Schutzrechte Dritter beachtet haben.<br><br>Dies k\u00f6nnte aber rechtliche Konsequenzen haben: So k\u00f6nnte das Bereitstellen der Vorlagen \u00fcber die Plattform eine unmittelbare Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzung i.S.d. \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG bzw. \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG darstellen. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers das gesch\u00fctzte Erzeugnis herzustellen. Dass auch durchaus Plattform-Betreiber in diesen Herstellungsprozess beteiligt sein k\u00f6nnen, zeigt ein Urteil des OLG D\u00fcsseldorf30 .<br><br>30 OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 &#8211; I-2 U 128\/05, 2 U 128\/05- Loom-M\u00f6bel.<br><br>Dieses entschied in einem Rechtsstreit \u00fcber Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzungen aufgrund des Nachbaus eines M\u00f6belst\u00fccks, dass der Begriff des Herstellens die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an umfasse und sich nicht \u201eauf den letzten, die Vollendung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt\u201c beschr\u00e4nke. Zwar f\u00fchrte das Gericht auch aus, dass darunter nicht bereits solche Handlungen fallen w\u00fcrden, die \u201ebei nat\u00fcrlicher Betrachtung nicht schon als Beginn einer Herstellung gelten k\u00f6nnen, wie etwa die blo\u00dfe Anfertigung von Entw\u00fcrfen und Konstruktionszeichnungen (\u2026), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Vorbereitungst\u00e4tigkeiten handelt, die f\u00fcr eine sp\u00e4tere Herstellung unumg\u00e4nglich sind\u201c 31, stellte im n\u00e4chsten Schritt jedoch auch fest, dass eine mit der Herstellung beginnende Handlung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG auch schon dann vorliegt, wenn dem Handelnden bewusst ist, \u201edass wirklich ein Erzeugnis entsteht, das alle im Patentanspruch festgelegten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Merkmale aufweist\u201c 32. Und genau dies ist bei Plattform-Betreibern der Fall: Sie wissen, dass die Konstruktionspl\u00e4ne dazu genutzt werden, genau das aus der Vorlage hervorgehende Erzeugnis mit all seinen Merkmalen herzustellen. Wenn sie zudem wissen, dass die Vorlage Patentrechte verletzt oder dies offensichtlich ist, k\u00f6nnen sie allein f\u00fcr das Online-Stellen der Vorlage vom Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Dabei ist v\u00f6llig irrelevant, ob die Vorlage auch tats\u00e4chlich f\u00fcr einen Druck verwendet wurde.<br><br>Neben solch speziellen Rechtsverletzungen steht auch eine viel diskutierte zus\u00e4tzliche Haftung der Plattform-Betreiber im Raum, zu der es hinsichtlich des 3D-Drucks zwar noch keine Rechtsprechung gibt, jedoch k\u00f6nnen hier die in anderen Bereichen des Internets entwickelten Grunds\u00e4tze der Haftung von Plattform-Betreibern f\u00fcr die Rechtsverst\u00f6\u00dfe ihrer Nutzer \u00fcbertragen werden.<br><br>Dreh- und Angelpunkt einer Haftung der Plattformbetreiber ist die konkrete Erkennbarkeit bzw. die Kenntniserlangung von einem Rechtsversto\u00df. Denn grunds\u00e4tzlich haftet der Betreiber einer Internetseite gem. \u00a7 7 Abs. 1 TMG nur f\u00fcr seine eigenen Inhalte und f\u00fcr solche, die er sich zu Eigen gemacht hat. Im Fall der klassischen Vorlagen-B\u00f6rse handelt es sich jedoch weder um einen eigenen Inhalt des Betreibers der Plattform, noch um einen Inhalt, der er sich zu Eigen macht.<br><br>Dar\u00fcber hinaus kommt eine Haftung der Plattformbetreiber f\u00fcr fremde Inhalte, die er f\u00fcr einen Nutzer speichert hat, nach \u00a7 10 S. 1 TMG als sog. \u201eSt\u00f6rer\u201c dann nicht in Betracht, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umst\u00e4nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird.<br><br>31 OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 &#8211; I-2 U 128\/05, 2 U 128\/05- Loom-M\u00f6bel.<br>32 OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 &#8211; I-2 U 128\/05, 2 U 128\/05- Loom-M\u00f6bel.<br><br>Erlangt er jedoch Kenntnis von einem Rechtsversto\u00df, so muss er unverz\u00fcglich t\u00e4tig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.<br><br>Grunds\u00e4tzlich kann der Betreiber der 3D-Vorlagen-Plattform nicht auf Anhieb erkennen, ob die auf seiner Seite eingestellten Vorlagen Rechte Dritter verletzen. Auch kann ihm nicht zugemutet werden, dies stets zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu \u00fcberwachen, \u00a7 7 Abs. 2 TMG. Aus diesem Grund kommt eine Haftung erst ab Kenntniserlangung in Betracht.33<br><br>In diesem Zusammenhang hat sich das aus dem US-Recht stammende \u201enotice-andtakedown-Verfahren\u201c bew\u00e4hrt. Danach wird der Betreiber der Seite zun\u00e4chst beispielsweise durch den Rechteinhaber selbst \u00fcber die Verletzung seiner Rechte informiert, damit dieser Zustand dann vom Betreiber der Seite unverz\u00fcglich durch L\u00f6schung der rechtswidrigen Inhalte bzw. Sperrung der entsprechenden Seite beseitigt werden kann. Kommt der Betreiber der Plattform trotz eines entsprechenden Hinweises der Aufforderung nicht nach, so muss er mit einer eigenen Inanspruchnahme rechnen.34<br><br>33 LG Hamburg, Urt. v. 20. 4. 2012 \u2013 310 O 461\/10; LG Berlin, Urt. v. 5. 4. 2012 \u2013 27 O 455\/11.<br>34 Vgl. BGH, CR 2008, 579 &#8211; Internet-Versteigerung III; f\u00fcr vertiefte Erl\u00e4uterungen siehe auch Solmecke in: Hoeren\/Sieber\/Holznagel, Multimedia-Recht, 2014, Teil 21.1 Rdnr. 63 ff.<br>Literatur<br>Dreier, Thomas\/Schulze, Gernot: Urheberrechtsgesetz, M\u00fcnchen 2013.<br>Eichmann, Helmut\/ von Falckenstein, Roland: Geschmacksmustergesetz, M\u00fcnchen 2010. Fezer, Karl-Heinz: Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, M\u00fcnchen 2009.<br>Fromm, Friedrich Karl\/Nordemann, Axel\/Nordemann, Jan Bernd\/Nordemann, Wilhelm: Urheberrecht, Stuttgart 2008.<br>G\u00f6tting, Horst-Peter\/ Nordemann, Axel: UWG, Handkommentar, Berlin 2013.<br>Heidrich, Joerg\/ Forgo, Nikolaus\/ Feldmann, Thorsten: Heise Online-Recht, Der Leitfaden f\u00fcr Praktiker &amp; Juristen, Hannover 2011.<br>Hoeren, Thomas\/Sieber, Ulrich\/Holznagel, Bernd: Handbuch Multimedia-Recht, M\u00fcnchen, 2014.<br>K\u00f6hler, Helmut \/Bornkamm, Joachim: UWG, M\u00fcnchen 2014.<br>Kra\u00dfer, Rudolf: Patentrecht, M\u00fcnchen 2009.<br>Loewenheim, Ulrich: Handbuch des Urheberrechts, M\u00fcnchen 2010.<br>Ohly, Ansgar\/ Sosnitza, Olaf: UWG, M\u00fcnchen 2014.<br>Schricker, Gerhard\/Loewenheim, Ulrich: Urheberrecht Kommentar, M\u00fcnchen 2010. Spindler, Gerald\/Schuster, Fabian: Recht der elektronischen Medien, M\u00fcnchen 2011. Wandtke, Artur-Axel\/Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht, M\u00fcnchen 2014.<br><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"has-text-color wp-block-heading\" style=\"color:#ffeb00\">Hinweise zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Google Analytics<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"has-text-color\" style=\"color:#fce700\">Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Ireland Limited. Wenn der Verantwortliche f\u00fcr die Datenverarbeitung auf dieser Website au\u00dferhalb des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sitzt, dann erfolgt die Google Analytics Datenverarbeitung durch Google LLC. Google LLC und Google Ireland Limited werden nachfolgend &#8222;Google&#8220; genannt.<br><br>Google Analytics verwendet sog. &#8222;Cookies&#8220;, Textdateien, die auf dem Computer des Seitenbesuchers gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch den Seitenbesucher erm\u00f6glichen. 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