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https://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2014/09/Herbstakademie-2014-Rechtliche-Aspekte-des-3D-Drucks.pdf

RECHTLICHE ASPEKTE DES 3D-DRUCKS Christian Solmecke, LL.M. WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte, Köln

Zusammenfassung

Seitdem 3D-Drucker nicht mehr nur ein Instrument der Industrie sind, sondern es mittlerweile auch in die privaten Arbeitszimmer geschafft haben, haben sich auch die rechtlichen Aspekte des 3DDrucks verändert. Denn die einfache Möglichkeit, Prototypen oder Werkstücke in geringer Stückzahl von zu Hause aus zu produzieren, lässt gerade bei den Entwicklern der nachgefertigten Produkte die Alarmglocken läuten: Urheberrechte, Marken- und Designrechte sowie Patent- und Gebrauchsmusterrechte sind dabei die immateriellen Schutzrechte der Rechteinhaber, die nun mehr denn je in Gefahr sind. Aus diesem Grund nimmt der folgende Beitrag diese relevanten Schutzrechte genauer unter die Lupe. Der Fokus liegt dabei vor allem auf der Frage, welche Handlungen im Rahmen der Nutzung des 3D-Druckers eine rechtliche Relevanz erlangen und wie Haftungsrisiken vermieden werden können.

1 Das Urheberrecht

Möchte man die rechtliche Relevanz des Urheberrechts für den 3D-Druck untersuchen, so ist zunächst zu klären, ob die im 3D-Druck relevanten Konstruktionspläne und auch das fertig ausgedruckte Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen. Sofern sie persönliche geistige Schöpfung darstellen, können sie als Werke der angewandten Kunst gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG oder als Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG kategorisiert werden und sind damit urheberrechtlich geschützt. Während beispielsweise der 3D-Würfel aus dem Film „Super 8“, der schon Gegenstand einer Abmahnung in den USA war, weil der Bauplan dazu von dem Ingenieur Todd Blatt auf einer 3D-Print-Plattform im Internet veröffentlicht wurde, eine gewisse Originalität hat und damit auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruht, gilt dies nicht für Alltagsgegenstände. Beispielsweise ein einfacher Stuhl genießt keinen urheberrechtlichen Schutz, da diesen jeder ähnlich herstellen würde und der Gesetzgeber daher die Anforderungen höher setzt.

Darüber hinaus hat man für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Handlung neben der Unterscheidung zwischen Konstruktionsplänen und dem ausgedruckten Werk auch die Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung vorzunehmen, da dies zu deutlichen Unterschieden in den Grenzen der Rechtmäßigkeit der Handlung und den damit verbunden Rechtsfolgen führt.

1.1 Konstruktionspläne

Bei der rechtlichen Bewertung von Konstruktionsplänen ist zunächst einmal zu unterscheiden, ob der Konstruktionsplan von dem Nutzer des 3D-Druckers selbst erstellt wurde oder ob ein Dritter diesen erstellt hat.

Hat der Verwender des 3D-Druckers den Bauplan selbst erstellt, so ist auch er der Urheber des Konstruktionsplans und genießt den umfassenden Verwertungsschutz des Urheberrechts. Das bedeutet, dass er mit diesen Plänen machen kann was er möchte. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn den Plänen ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand zu Grunde liegt, beispielsweise der Konstruktionsplan für einen Legostein. Denn die Vervielfältigung eines Konstruktionsplans ist dann vom Urheberrecht des Verwenders des 3D-Druckers, der den Plan selbst erstellt hat, umfasst und stellt keine ihm verbotene Vervielfältigung des Legosteins dar. Die Vervielfältigung des Legosteins findet dann im nächsten Schritt im 3D-Drucker selbst statt.

Handelt es sich dagegen um einen Konstruktionsplan, der von einem Dritten erschaffen wurde, so kann dieser ähnlich einem Stadtplan urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, da dieser dann eine schutzfähige Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG darstellt.1 Dabei kann sich die schöpferische Eigentümlichkeit eines Bauplans bereits daraus ergeben, dass dieser nach seiner Konzeption von einer individuellen Darstellungsweise geprägt ist. Dies hat zur Folge, dass die Verwertungsrechte ausschließlich dem Urheber des Bauplans zustehen und in dem Moment verletzt werden, in dem der Verwender des 3D-Druckers diesen Konstruktionsplan beispielsweise auf seine Homepage online stellt. Hinsichtlich der Vervielfältigung von Konstruktionsplänen gilt die Schranke des Urheberrechts auch hier: Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind grundsätzlich zulässig, § 53 Abs. 1 UrhG. Wie viele Vervielfältigungen davon umfasst sind, muss im Einzelfall anhand des tatsächlichen privaten Bedarfs entschieden werden, jedoch muss es sich insgesamt um vereinzelte Vervielfältigungen im einstelligen Bereich handeln.

Zu beachten ist allerdings, dass auch die Zulässigkeit der Privatkopie an Voraussetzungen geknüpft ist. Dazu zählt beispielsweise, dass die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammen darf. Wer beispielsweise seine Vorlage über eine Tauschbörse bezieht, der muss damit rechnen, dass der Anbieter nicht der Rechteinhaber ist.

1 Vgl. BGH, ZUM 1987,335– Werbepläne; ZUM 1987, 634– Topographische Landeskarten.

Darüber hinaus darf die Privatkopie auch nicht außerhalb des Freundes- und Bekanntenkreises verbreitet wird, besonders nicht über Tauschbörsen im Internet, da dies dann gegen das allein dem Urheber vorbehalte Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verstößt. Eine gewerbliche Nutzung des 3D-Bauplans ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig und andernfalls rechtswidrig.

1.2 Reproduktion des Werkes

Die Reproduktion des Werkes ist ebenfalls nur dann urheberrechtlich relevant, wenn das ursprüngliche Werk eine gewisse Schöpfungshöhe besitzt und damit urheberrechtlichen Schutz genießt. Auch dann sind die Grenzen im Privatbereich deutlich weiter als im kommerziellen Bereich: Während eine Vervielfältigung zu rein privaten Zwecken zulässig ist, erfordert eine gewerbliche Nutzung auch bei den ausgedruckten Werken stets die Zustimmung des Urhebers. Zum gewerblichen Bereich zählt beispielsweise das mehrfache Angebot des Nachdrucks einer urheberrechtlich geschützten Sache auf der Verkaufsplattform ebay.

Nicht so eindeutig hingegen kann die Frage beantwortet werden, ob man in zulässiger Weise aus 2D-Vorbildern, die urheberrechtlichen Schutz genießen, ohne weiteres 3DGegenstände schaffen darf. Der Dreh- und Angelpunkt für die Antwort auf diese Frage liegt dabei darin, ob es sich bei der Herstellung der 3D-Figur um eine unfreie Bearbeitung i.S.d. § 23 UrhG oder um eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG handelt. Für eine unfreie Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Werkes könnte die Tatsache sprechen, dass die 3D-Version derart auf der 2D-Vorlage beruht, dass nicht von einer eigenen schöpferischen Leistung ausgegangen werden kann, da die wesentlichen Züge des Werkes identisch bleiben. Hingegen könnte für eine freie Benutzung sprechen, dass die 2DVorlage lediglich eine Inspiration für die 3D-Vorlage war und letztlich ein hohes Maß an eigener Arbeits- und Vorstellungskraft nötig war, um die 3D-Version zu erschaffen. Dies könnte dann für das Vorliegen eines eigenständigen Werks sprechen, das ausreichend individuell ist und daher keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Welcher Ansicht man Recht zu geben vermag, werden in Zukunft wohl Gerichte klären müssen- denkbar ist zumindest beides.

2 Markenrecht und Designrecht

Bei der Haftung für Marken- und Designrechtsverletzungen ist ebenfalls zwischen der privaten Nutzung und dem kommerziellen Gebrauch zu unterscheiden. Denn die Nutzung von Marken und Designs durch Privatpersonen zu nicht kommerziellen Zwecken ist unbegrenzt möglich.

Der Grund dafür liegt im Markenrecht darin, dass Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Markenrecht ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist. Unter diesen weit auszulegenden Begriff fällt jedes Tun oder Unterlassen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt darstellt, die darauf abzielt, einen eigenen oder fremden Geschäftszweck zu fördern 2 Dafür ist eine Absicht der Gewinnerzielung nicht erforderlich, da ein Handeln gegen Entgelt keine Voraussetzung für die Annahme eines geschäftlichen Verkehrs ist.3 Hingegen ist jedoch unter anderem dann nicht von einem geschäftlichen Handeln auszugehen, wenn die Handlung rein privater Natur ist, also außerhalb des Bereichs von Erwerb und Berufsausübung vorgenommen wird4 und auf einen aktuellen oder potentiellen Wettbewerb keine Außenwirkung entfaltet.5

Ob bei einer Handlung im Internet ein geschäftlicher Verkehr vorliegt, bemisst sich nach den bereits dargelegten allgemeinen Grundsätzen.6 Eine dem Urheberrecht ähnliche Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vervielfältigungsstücken besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ist die Verwendung einer Marke im geschäftlichen Verkehr auch nur dann haftungsauslösend, wenn die Verwendung der Marke markenmäßig erfolgt ist. 7 Dieser weit zu fassende Begriff wird immer dort als einschlägig angesehen, wo eine Marke zur Unterscheidung und Identifizierung von Unternehmensleistungen verwendet wird.8 Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise9 , also der Ansicht der angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmer.10 Dabei kann die konkrete Aufmachung, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt, zur Beurteilung herangezogen werden.11 Dies bedeutet für den 3D-Druck, dass die Bezeichnung beispielsweise eines ausgedruckten Legosteins mit der Marke Lego auch im geschäftlichen Verkehr nur dann gegen die Rechte des Markenrechtsinhabers verstößt, wenn die Bezeichnung nicht nur beschreibenden Charakter hat, sondern herkunftshinweisend benutzt wird und es so zu Verwechslungen mit der eingetragenen Marke des Unternehmens Lego kommen kann.

2 Fezer, Markenrecht, 2009,§ 14 Rdnr. 23.
3 BGH, GRUR 1997, 438 (440) – Handtuchspender.
4 RGSt 66, 380 – Städtische Verkehrsbetriebe; BGHSt 2, 396 (403) – Sub-Post-Ingenieur.
5 BGHZ 19, 299, 302 – Bad Ems; BGH, GRUR 1953, 293 (294) – Fleischbezug; 1960, 384 (386) – Mampe Halb und Halb; 1964, 208 (209) – Fernsehinterview; 1987, 438 (440) – Handtuchspender; RGZ 108, 272 (274) – Merx GroßhandelsAG; Fezer, Markenrecht, 2009, § 14 Rdnr. 32.
6 Fezer, Markenrecht, 2009, § 14 Rdnr. 43.
7 BGH, NJW 2005, 2856-Lila Postkarte; NJW-RR 2006, 691.
8 BGH, GRUR 2004, 154 (155) – Farbmarkenverletzung II.
9 BGH, GRUR 2002, 814 (815); 2004, 947 (948).
10 EuGH, GRUR 2003, 604 (606, 608); GRUR 2007, 318 (319); BGH, GRUR 2002, 812 (813); GRUR 2002, 814 (815); BGHZ 171, 89 (98).
11 BGH, GRUR 2012, 1040 (1042).
12
Denn es kann davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsabnehmer zwischen bloß beschreibenden Angaben und solchen, die auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweisen, unterscheiden kann.12

Seine Designrechte kann der Rechteinhaber nur dann geltend machen, wenn nicht eine der in § 40 DesignG aufgezählten Beschränkungen vorliegt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Schranke des § 40 Nr. 1 DesignG, wonach Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, wenn es sich um Handlungen handelt, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Damit nimmt das DesignG ebenso wie das MarkenG den Privatgebrauch aus dem Schutzbereich des Gesetzes heraus und schützt nur vor kommerzieller Nutzung des eingetragenen Designs.

2.1 Konstruktionspläne

Wie bereits erläutert, hat das Marken- und Designrecht generell nur dann eine rechtliche Relevanz für die Verwender von 3D-Druckern, wenn diese den privaten Bereich verlassen und zu kommerziellen Zwecken tätig werden. Anders ist dies jedoch auch im privaten Bereich zu sehen, wenn die privaten Nutzer die geschützten Konstruktionspläne im Internet verbreiten, da dies einen Verstoß gegen Marken- und Designrechte darstellen kann.

Im gewerblichen Bereich ist die Verwendung von Konstruktionszeichnungen bzw. Konstruktionsplänen immer nur mit Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.

In dem besonders relevanten Bereich der Ersatzteilproduktion ist zu beachten, dass Baupläne, die mit dem Titel „Ersatzteil für Marke XY“ versehen werden und so beispielsweise über eine Internetplattform in den Verkehr gebracht werden, eine Markenrechtsverletzung auch dann darstellen, wenn die Zurverfügungstellung unentgeltlich erfolgt.

2.2 Reproduktion des Werkes

Die Reproduktion beispielsweise eines Legosteins mitsamt des dort angebrachten Logos ist nur dann rechtlich relevant, wenn sie zu kommerziellen Zwecken erfolgt. Denn in einem solchen Fall stellt der Ausdruck des Werkes einschließlich des Kennzeichens eine nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG verbotene Anbringung des Zeichens auf Waren dar, die dann zur Haftung führen kann, wenn sie markenmäßig i.S.d. MarkenG erfolgt ist. Zwar stellt der Legostein als solcher selbst keine Marke dar, jedoch ist das Original Firmenlogos als Unternehmens- und Warenbezeichnung als Marke geschützt. Damit darf es zumindest im geschäftlichen Verkehr nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers beim 3D-Druck verwendet werden.

13 Vgl. auch BGH, GRUR 2003, 342 – Winnetou; OLG Hamburg, CR 2001, 298 – Conquest of the new world.

Zwar ist nur die kommerzielle Verwertung des Gegenstandes rechtlich ausschließlich mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig, jedoch ist nicht immer ganz klar, was denn kommerziell bedeutet. Denn wie bereits erläutert, bedeutet „geschäftlicher Verkehr“ nicht unbedingt einen Weiterverkauf. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Nutzer, der sich an seinem privaten 3D-Drucker ein marken- und designrechtlich geschütztes Automobil als Miniatur drucken lässt, sich dieses aber dann aber nicht in sein Wohnzimmer, sondern in seine Geschäftsräume stellt. In dem Umstand, dass das Auto den privaten Bereich verlässt und in das gewerblich genutzte Büro gestellt wird, könnte bereits ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gesehen werden.

Keine Verletzung des Markenrechts stellen hingegen nach neuerer Rechtsprechung die Herstellung und der Vertrieb einer Miniatur eines markenrechtlich geschützten Gegenstandes wie zum Beispiel eines Automobils dar; selbst dann nicht, wenn die Miniatur ein Markenlogo unverändert enthält.13 Der Grund dafür liegt darin, dass die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt werde, da es zur Abbildung der Wirklichkeit gehöre bei einem Modellauto auch die Marke, die das Auto an der entsprechenden Stelle trage, zu übernehmen. Der Verbraucher verstehe dies als detailgetreue Nachbildung des großen Fahrzeugs und bringe es nicht mit einer Marke für Spielzeugautos in Verbindung.14

Anders ist dies hingegen zu sehen, wenn die mit dem 3D-Drucker reproduzierten Gegenstände namhafter Marken- wie beispielsweise die mit dem Apfel versehene Handyhülle der Marke Apple- nach der hauseigenen Produktion über Verkaufsplattformen im Internet vertrieben werden. Denn dies stellt einen Verkauf von Markenfälschungen dar, da das Produkt den Namen oder das Logo einer Firma trägt, jedoch von dieser weder hergestellt wurde noch die Verwendung des Logos zugelassen wurde. Dies stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn der Vertrieb den privaten Bereich verlässt und ein damit als geschäftliches Handeln gewertet werden kann. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Das Landgericht Berlin hat beispielsweise entschieden, dass bei 39 Transaktionen während eines Zeitraumes von fünf Monaten ein geschäftlicher Verkehr angenommen werden kann.15

13 BGH, GRUR 2010, 726 – Opel Blitz II.
14 BGH, GRUR 2010, 726 – Opel Blitz II.
14 LG Berlin, Urt. v. 09.11.2001, Az. 103 O 149/01.

Im Rahmen des designrechtlichen Schutzes besteht eine Schwierigkeit für Rechteinhaber darin, dass manche Kombinationsgegenstände nur in ihrer Gesamtheit Schutz genießen. Kommt der Verwender eines 3D-Druckers daher auf die Idee, er könne diesen Schutz unterlaufen, indem er den Kombinationsgegenstand, also zum Beispiel einen Kombinations-Elektroschalter, in Einzelteilen, die selbst nicht dem Schutz des DesignG unterfallen, an Kunden liefert, die diese dann an Ort und Stelle miteinander verbinden, der irrt:

Dies stellt eine unmittelbare Rechtsverletzung dar16 und kann dazu führen, dass sogar Verbreitungshandlungen vorbehaltlos verboten sind.17

3 Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Sowohl die Verwendung von Konstruktionsplänen als auch die Herstellung des ausgedruckten Werkes ist im privaten Bereich in der Regel patent- und gebrauchsmusterrechtlich unbedenklich. Dies ergibt sich aus § 11 Nr. 1 PatG bzw. § 12 Nr. 1 GebrMG, wonach sich die Wirkung des Patents sich nicht auf Handlungen erstreckt, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden. Dies bedeutet schließlich, dass im Patent- bzw. Gebrauchsmusterrecht ebenso wie im Marken- und Designrecht der Gesetzgeber den Rechteinhaber primär vor der kommerziellen Verwendung des Patents bzw. Gebrauchsmusters schützen möchte. Dies bedeutet auch, dass es hinsichtlich der Anzahl der privaten Vervielfältigungen anders als im Urheberrecht keine zahlenmäßige Beschränkung gibt.

Wie Gerichte im Streitfall eine Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzungen durch 3D-Drucker bewerten werden, kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, da es noch keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt. Insgesamt sind Streitigkeiten wegen derartiger Rechtsverletzungen jedoch eher ferner in der Zukunft zu erwarten, da die für den Privatgebrauch entwickelten 3D-Drucker noch nicht über derart weitreichende Fähigkeiten verfügen, um die komplexen patent- und gebrauchsmusterrechtlich geschützten Werke zu vervielfältigen.

Dennoch sollte dieser rechtliche Aspekt nicht vernachlässigt werden, da Patente für Unternehmen sehr wertvoll sind und daher regelmäßig zu kriegsähnlichen Schlachten vor Gericht führen. Gerade in den USA ist der Markt für Patente und Lizenzen mit einem geschätzten Wert von 300 bis 500 Mrd. US-Dollar besonders wertvoll.18

3.1 Konstruktionspläne

Zwar ist grundsätzlich die private Verwendung von Konstruktionsplänen rechtlich unbedenklich, jedoch gilt dies nicht grenzenlos. So kann das Verbreiten von Bauplänen im Internet eine mittelbare Patentrechtsverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG bzw. mittelbare Gebrauchsmusterrechtsverletzung nach § 11 Abs. 2 GebrMG darstellen. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein bestimmtes Mittel, welches geeignet und dazu bestimmt ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, anzubieten oder zu liefern.

16 BGH, GRUR 74, 406 (410) – Elektroschalter.
17 LG Düsseldorf, GRUR 92, 442. 18http://www.handelsblatt.com/finanzen/boerse-maerkte/anlagestrategie/boerse-fuer-patente-und-lizenzen-derpreis-fuer-den-geist-seite-2/2940484-2.html.

Darunter fallen körperliche Gegenstände, mit denen eine Benutzungshandlung i.S.d. § 9 PatG verwirklicht werden kann.19 Dazu gehören beispielsweise Beschreibungen, schriftliche Ausarbeitungen, Modelle, Zeichnungen20 oder auch die für den 3DDruck besonders relevanten Konstruktionspläne. Das Online-Stellen solcher Konstruktionspläne stellt ein unzulässiges Anbieten dar, bisher ungeklärt ist jedoch noch, ob es sich in jedem Falle um körperliche Vorlagen handeln muss.21 Denn wäre dies der Fall, würden die Online-Vorlagen als digitale Mittel nicht den Tatbestand einer mittelbaren Verletzung erfüllen können. Wie die Rechtsprechung dies entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Jedoch ist davon auszugehen, dass sie aus dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechteinhaber eine Gleichstellung körperlicher und unkörperlicher Mittel befürworten wird. Dies hätte dann zur Folge, dass der Rechteinhaber seine Ansprüche aus der Rechtsverletzung direkt gegen den richten kann, der die Konstruktionspläne online gestellt hat und nicht dessen Abnehmer ausfindig machen muss. Auch ist dabei völlig irrelevant, ob die Abnehmer die Pläne auch tatsächlich zum 3D-Druck genutzt haben oder nicht.22

Wird die gewerbliche Nutzung des Konstruktionsplanes bezweckt, so ist dies nur nach vorheriger Einholung der entsprechenden Rechte zu empfehlen, um nicht in kostenintensive Haftungsfallen zu tappen. Denn die Herstellung solcher Pläne könnte als eine verbotene Handlung i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG bzw. § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG gewertet werden, sofern es sich nicht um eine rechtlich unbedenkliche bloße Vorbereitungshandlung handelt.

3.2 Reproduktion des Werkes

Die Schwierigkeit in der Beurteilung der rechtlichen Relevanz des Patentrechts liegt für den Laien darin, sich zu vergegenwärtigen, dass das Patentrecht primär Erfindungen schützt und nicht unmittelbar Objekte. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des gewerblichen Handelns eine Patentrechtsverletzung auch dann vorliegt, wenn beispielsweise ein ausgedruckter Gegenstand selbst äußerlich gar nicht mit geschützten Formen übereinstimmt. Denn darauf kommt es gerade nicht an. Eine Patentrechtsverletzung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn der Verwender eines 3D-Druckers eine Pistole nachbaut, die einen bestimmten Schussmechanismus aufweist, der patentrechtlich geschützt ist, optisch aber ganz anders aussieht.

19 BGH, GRUR 2001, 228 (231)– Luftheizgerät.
20 Mengden, MMR 2014, 79 (81).
21 So noch BGH, GRUR 2001, 228 (231) – Luftheizgerät. 22 BGH, GRUR 61, (627) – Metallspritzverfahren; LG München I, GRUR 52, 228 (229).

Möchte der Nutzer eines 3D-Druckers seine ausgedruckten Werke nicht nur zu Hause verwenden, sondern auch beispielsweise weiterverkaufen, so muss er die Schutzfristen des Patentrechts beachten, die regulär erst nach 20 Jahren nach dem Tag der Anmeldung enden. Keine Probleme hat damit der Nutzer, der beispielsweise Ersatzteile für seinen Oldtimer nachbaut. Auch kann der private Nutzer von 3D-Druckern so viele Ersatzteile wie nötig produzieren, da eine dem Urheberrecht ähnliche Beschränkung auf eine bestimmte Stückzahl im Patent- und Gebrauchsmusterrecht nicht existiert.

4 Das Wettbewerbsrecht

Ebenso wie im Patent- Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht spielt auch das Wettbewerbsrecht nur dort eine Rolle, wo der 3D-Druck den privaten Bereich verlässt.

4.1 Konstruktionspläne

Konstruktionspläne können wettbewerbsrechtliche Relevanz erlangen, wenn die Nachahmung des Produktes eines Mitbewerbers mittels des 3D-Druckers auf Konstruktionsplänen beruht, die unredlich erschlichen wurden. Denn § 4 Nr. 9 lit. c) UWG normiert, dass die Verwertung unredlich erlangten Know-Hows für Nachahmungen verboten ist und zielt damit auf die Verhinderung der „Fruchtziehung“ des Rechtsverletzers aus dem Wettbewerbsverstoß ab.23

Voraussetzung ist nicht, dass die Konstruktionspläne geheim sind, sie dürfen aber auch nicht offenkundig sein, da offenkundige Informationen nicht „erschlichen“ werden können. 24 Weiterhin müssen sie unredlich erschlichen worden sein, wovon auszugehen ist, wenn die Konstruktionspläne beispielsweise von Mitarbeitern des Originalherstellers unter Verstoß gegen das Verbot des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 17 Abs. 1 UWG weitergegeben wurden oder auch durch Spionage, Diebstahl oder unerlaubte Datensicherung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt wurden.25 Auch wer Konstruktionspläne, die er im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erhalten hat, zu au- ßervertraglichen Zwecken verwendet, handelt unlauter.26

Überträgt also beispielsweise ein Mitarbeiter der Firma Apple Konstruktionspläne der Apple Hülle für das i-Phone XY heimlich von seinem Arbeits-PC auf seinen privaten USB-Stick und nutzt diese Pläne dann, um die Hülle zu Hause mit seinem 3D-Drucker mehrfach nachzubauen und bei ebay unter der Bezeichnung „Apple Hülle für i-Phone XY“ zum Verkauf anzubieten, so stellt dies neben einem Verstoß gegen § 17 UWG auch eine unlautere Handlung i.S.d. § 4 Nr. 9 lit. c) UWG dar.

23 Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 2014, § 4 Rdnr. 9.60.
24 BGH, GRUR 64, 31 (32)– Petromax II.
25 Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 2014, § 4 Rdnr. 9/73.
26 BGH, GRUR 83, 377– Brombeermuster; BGH, GRUR 09, 416–Küchentiefstpreis-Garantie.

4.2. Reproduktion des Werkes

Im kommerziellen Bereich liegt insbesondere dann ein Wettbewerbsverstoß in der Fertigung eines 3D-Werkes vor, wenn der Ausdruck die Nachahmung einer Ware eines Mitbewerbers darstellt. Zwar ist die Nachahmung grundsätzlich nicht wettbewerbsrechtlich relevant, jedoch ändert sich dies, wenn durch die Nachahmung beispielsweise eine vermeidbare Herkunftstäuschung herbeigeführt wird oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

Davon ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn der Verwender eines 3D-Druckers eine Smartphone-Hülle für ein iPhone mit dem Apfel-Logo auf der Rückseite in seinem 3DDrucker dem Bauplan der Originalhülle entsprechend nachfertigt und diese Hüllen dann als „Apple Hülle für i-Phone XY“ über eine Internetplattform wie ebay zum Kauf anbietet. Dies stellt dann einen Verstoß gegen § 4 Nr. 9 UWG dar. Denn der exakte Nachbau stellt eine Nachahmung des Produktes dar, der deshalb wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, weil durch die Bezeichnung „Apple Hülle“ über die Herkunft des Produktes getäuscht wird, da der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine von Apple produzierte Hülle. Dies ist gem. § 4 Nr. 9 lit. a) UWG unlauter. Darüber hinaus wird durch diese Bezeichnung die Wertschätzung der Bevölkerung für die nachgeahmte Ware ausgenutzt, da der Verkäufer aufgrund des Images und der Qualität, für die eine Marke steht, unberechtigter Weise höhere Preise für seine Nachahmung erzielt.27 Ist das mit dem 3D-Drucker nachproduzierte Smartphone-Hülle zudem in der Qualität minderwertig, so stellt dies auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produktes dar.28 Dies erfüllt sodann den Tatbestand der Unlauterkeit nach § 4 Nr. 9 lit. b) UWG.

5 Rechtslage für Auftragsdrucker und Betreiber von 3DVorlagen Plattformen

5.1 Die Rechtslage für Auftragsdrucker

Nach der Erläuterung dieser komplexen rechtlichen Situation für die Verwender von 3DDruckern stellt sich nunmehr die Frage, welche Verantwortung Auftragsdrucker wie zum Beispiel Copyshops trifft, wenn sie mit einem Druck beauftragt werden, der Rechte Dritter verletzt.

27 BGH, GRUR 1985, 876 (877) –Tchibo/Rolex I; BGH, GRUR 1996, 210 (212)– Vakuumpumpen; BGH, GRUR 2010, 1125– Femur-Teil; ÖOGH, GRUR Int 2001, 880 (881 f.)– Wärmedämmplatten.
28 BGH, GRUR 1987, 903 (905)– Le-Corbusier-Möbel; BGH, GRUR 2000, 521 (526 f.)– Modulgerüst I; BGH WRP 2013, 1189–Regalsystem.

Auch wenn es zu dieser Fragestellung im Hinblick auf 3D-Drucker noch keine Rechtsprechung gibt, so ist die Rechtslage dennoch nicht anders zu beurteilen, als sie bisher schon im Hinblick auf das kommerzielle Fotokopieren vom BGH in der Entscheidung „Kopierläden“ 29 beantwortet wurde. In dem streitgegenständlichen Fall kopierte der Mitarbeiter eines Copyshops gegen Entgelt ein urheberrechtlich geschütztes Buch. Darin sah der Rechteinhaber des Buches eine Urheberrechtsverletzung und machte gegen den Betreiber des Copyshops einen Unterlassungsanspruch geltend. Damit begehrte er einerseits, dass der Betreiber und die Mitarbeiter des Copyshops selbst keine urheberrechtsverletzenden Ablichtungen vornehmen dürfen und andererseits es auch unterlassen müssen, Dritten Kopiergeräte zur Ablichtung urheberrechtlich geschützter Werke zur Verfügung zu stellen.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter des Copyshops immer dann, wenn sie selbst urheberrechtsverletzende Aufträge durchführen, ihre privilegierte Position verlassen und dafür genauso haften wie jeder andere. Davon ist beispielsweise bei Auftragskopierern auszugehen, die selbst ihren Kunden rechtswidrige Vorlagen oder Modelle zum Kauf anbieten oder zugänglich machen. Hinsichtlich der Zurverfügungstellung an Dritte urteilte der BGH, dass den Auftragskopierer nur dann eine Verantwortlichkeit trifft, wenn er Kenntnis von dem urheberrechtsverletzenden Vorhaben hatte und dieses zugelassen hat oder zwar keine Kenntnis davon hatte, den Verstoß aber bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Danach haftet der Auftragskopierer also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wer beispielsweise den Auftrag für einen Druck von 1.000 Designer-Sonnenbrillen entgegennimmt, dem sollte auffallen, dass hier sehr wahrscheinlich Markenrechte verletzt werden.

Dies bedeutet in der Praxis, dass dem Auftragskopierer zwar Maßnahmen wie das Anbringen eines Schildes, welche das Kopieren urheberrechtlich geschützter Werke untersagt, zugemutet werden kann, nicht jedoch eine generelle Kontrollpflicht gegenüber seiner Kundschaft, die beispielsweise einen Einblick in die Unterlagen umfasst. Auf der sicheren Seite sind Auftragskopierer jedoch immer dann, wenn sie sich vorher eine schriftliche Bestätigung des Kunden zur Einhaltung der Rechtsordnung, insbesondere des Urheberrechts, geben lassen oder sich im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigen lassen, dass die von den Kunden eingereichten Vorlagen frei von Rechten Dritter sind.

Hat der Auftragskopierer jedoch seine Prüfpflichten nicht eingehalten oder einen ersichtlich rechtswidrigen Druck nicht gestoppt, so könnte er gegebenenfalls im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Danach haftet der, der einen adäquatkausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hat.

29 BGH, Urt. v. 09.06.1983 – I ZR 70/81.

Hat beispielsweise der Auftragskopierer schon aus den Vorlagen nicht erkannt, dass es sich bei dem zu produzierenden Gegenstand um eine Waffe handelt, so muss er dies spätestens beim Druck merken und diesen stoppen, um nicht im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen zu werden.

Diese Entscheidung kann uneingeschränkt auch auf 3D-Drucker übertragen werden und bedeutet letztlich, dass die Betreiber von Copyshops mit keiner neuen Rechtslage oder gar einem erhöhten Haftungsrisiko konfrontiert werden.

Beruhigt können Auftragskopierer auch im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit sein, wenn sie unbewusst im Auftrag Dritter Gegenstände ausgedruckt haben, die ihre Auftraggeber dann später für die Begehung von Straftaten verwendet haben, da es sich dabei um eine rein straflose Vorbereitungshandlung handelt. Zu denken ist dabei beispielsweise an einen Skimming-Aufsatz, der dazu dient, illegal die Daten des Magnetstreifens von Karten am Geldautomaten auszulesen und die dazugehörige Geheimzahl auszuspähen. Auch wenn dieser Aufsatz keine andere Verwendung haben kann, stellt die Herstellung für den Auftragskopierer keine strafbare Handlung dar, da ihm jeglicher Vorsatz für ein strafbares Handeln fehlt.

5.2 Rechtslage für Betreiber von 3D-Vorlagen-Plattformen

Um 3D-Modelle herzustellen, benötigt der Verwender von 3D-Druckern eine Vorlage für sein Modell. Wenn er diese nicht gerade selbst herstellt, kann er sie aus OnlinePlattformen wie zum Beispiel Google 3D-Warehouse oder Thingiverse kostenlos oder auch gegen ein Entgelt herunterladen. Dort finden sich zahlreiche Vorlagen für Schmuck, Spielsachen, Figuren oder auch Dekoartikel.

Was für den Verwender von 3D-Druckern auf den ersten Blick wie ein Paradies der ungeahnten Möglichkeiten erscheint, birgt jedoch für den Betreiber der Plattformen möglicherweise rechtliche Risiken. Denn auf Vorlagen-Börsen wie Google 3DWarehouse ist für den Betreiber der Plattform nicht auf Anhieb erkennbar, ob die Nutzer, die die Vorlage online gestellt haben, dabei auch die Schutzrechte Dritter beachtet haben.

Dies könnte aber rechtliche Konsequenzen haben: So könnte das Bereitstellen der Vorlagen über die Plattform eine unmittelbare Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzung i.S.d. § 9 S. 2 Nr. 2 PatG bzw. § 11 Abs. 1 GebrMG darstellen. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Rechteinhabers das geschützte Erzeugnis herzustellen. Dass auch durchaus Plattform-Betreiber in diesen Herstellungsprozess beteiligt sein können, zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf30 .

30 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 – I-2 U 128/05, 2 U 128/05- Loom-Möbel.

Dieses entschied in einem Rechtsstreit über Patent- und Gebrauchsmusterrechtsverletzungen aufgrund des Nachbaus eines Möbelstücks, dass der Begriff des Herstellens die gesamte Tätigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an umfasse und sich nicht „auf den letzten, die Vollendung des geschützten Erzeugnisses unmittelbar herbeiführenden Tätigkeitsakt“ beschränke. Zwar führte das Gericht auch aus, dass darunter nicht bereits solche Handlungen fallen würden, die „bei natürlicher Betrachtung nicht schon als Beginn einer Herstellung gelten können, wie etwa die bloße Anfertigung von Entwürfen und Konstruktionszeichnungen (…), und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Vorbereitungstätigkeiten handelt, die für eine spätere Herstellung unumgänglich sind“ 31, stellte im nächsten Schritt jedoch auch fest, dass eine mit der Herstellung beginnende Handlung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 2 PatG auch schon dann vorliegt, wenn dem Handelnden bewusst ist, „dass wirklich ein Erzeugnis entsteht, das alle im Patentanspruch festgelegten erfindungsgemäßen Merkmale aufweist“ 32. Und genau dies ist bei Plattform-Betreibern der Fall: Sie wissen, dass die Konstruktionspläne dazu genutzt werden, genau das aus der Vorlage hervorgehende Erzeugnis mit all seinen Merkmalen herzustellen. Wenn sie zudem wissen, dass die Vorlage Patentrechte verletzt oder dies offensichtlich ist, können sie allein für das Online-Stellen der Vorlage vom Rechteinhaber in Anspruch genommen werden. Dabei ist völlig irrelevant, ob die Vorlage auch tatsächlich für einen Druck verwendet wurde.

Neben solch speziellen Rechtsverletzungen steht auch eine viel diskutierte zusätzliche Haftung der Plattform-Betreiber im Raum, zu der es hinsichtlich des 3D-Drucks zwar noch keine Rechtsprechung gibt, jedoch können hier die in anderen Bereichen des Internets entwickelten Grundsätze der Haftung von Plattform-Betreibern für die Rechtsverstöße ihrer Nutzer übertragen werden.

Dreh- und Angelpunkt einer Haftung der Plattformbetreiber ist die konkrete Erkennbarkeit bzw. die Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß. Denn grundsätzlich haftet der Betreiber einer Internetseite gem. § 7 Abs. 1 TMG nur für seine eigenen Inhalte und für solche, die er sich zu Eigen gemacht hat. Im Fall der klassischen Vorlagen-Börse handelt es sich jedoch weder um einen eigenen Inhalt des Betreibers der Plattform, noch um einen Inhalt, der er sich zu Eigen macht.

Darüber hinaus kommt eine Haftung der Plattformbetreiber für fremde Inhalte, die er für einen Nutzer speichert hat, nach § 10 S. 1 TMG als sog. „Störer“ dann nicht in Betracht, wenn er keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird.

31 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 – I-2 U 128/05, 2 U 128/05- Loom-Möbel.
32 OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007 – I-2 U 128/05, 2 U 128/05- Loom-Möbel.

Erlangt er jedoch Kenntnis von einem Rechtsverstoß, so muss er unverzüglich tätig werden, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Grundsätzlich kann der Betreiber der 3D-Vorlagen-Plattform nicht auf Anhieb erkennen, ob die auf seiner Seite eingestellten Vorlagen Rechte Dritter verletzen. Auch kann ihm nicht zugemutet werden, dies stets zu überprüfen und zu überwachen, § 7 Abs. 2 TMG. Aus diesem Grund kommt eine Haftung erst ab Kenntniserlangung in Betracht.33

In diesem Zusammenhang hat sich das aus dem US-Recht stammende „notice-andtakedown-Verfahren“ bewährt. Danach wird der Betreiber der Seite zunächst beispielsweise durch den Rechteinhaber selbst über die Verletzung seiner Rechte informiert, damit dieser Zustand dann vom Betreiber der Seite unverzüglich durch Löschung der rechtswidrigen Inhalte bzw. Sperrung der entsprechenden Seite beseitigt werden kann. Kommt der Betreiber der Plattform trotz eines entsprechenden Hinweises der Aufforderung nicht nach, so muss er mit einer eigenen Inanspruchnahme rechnen.34

33 LG Hamburg, Urt. v. 20. 4. 2012 – 310 O 461/10; LG Berlin, Urt. v. 5. 4. 2012 – 27 O 455/11.
34 Vgl. BGH, CR 2008, 579 – Internet-Versteigerung III; für vertiefte Erläuterungen siehe auch Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2014, Teil 21.1 Rdnr. 63 ff.
Literatur
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Eichmann, Helmut/ von Falckenstein, Roland: Geschmacksmustergesetz, München 2010. Fezer, Karl-Heinz: Markenrecht, Kommentar zum Markengesetz, München 2009.
Fromm, Friedrich Karl/Nordemann, Axel/Nordemann, Jan Bernd/Nordemann, Wilhelm: Urheberrecht, Stuttgart 2008.
Götting, Horst-Peter/ Nordemann, Axel: UWG, Handkommentar, Berlin 2013.
Heidrich, Joerg/ Forgo, Nikolaus/ Feldmann, Thorsten: Heise Online-Recht, Der Leitfaden für Praktiker & Juristen, Hannover 2011.
Hoeren, Thomas/Sieber, Ulrich/Holznagel, Bernd: Handbuch Multimedia-Recht, München, 2014.
Köhler, Helmut /Bornkamm, Joachim: UWG, München 2014.
Kraßer, Rudolf: Patentrecht, München 2009.
Loewenheim, Ulrich: Handbuch des Urheberrechts, München 2010.
Ohly, Ansgar/ Sosnitza, Olaf: UWG, München 2014.
Schricker, Gerhard/Loewenheim, Ulrich: Urheberrecht Kommentar, München 2010. Spindler, Gerald/Schuster, Fabian: Recht der elektronischen Medien, München 2011. Wandtke, Artur-Axel/Bullinger, Winfried: Praxiskommentar zum Urheberrecht, München 2014.

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